Ausbildung zur Pflegefachkraft
Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz dauert in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre (§ 6 Abs. 1 PflBG). Träger der praktischen Ausbildung kann ein Pflegeheim oder ein ambulanter Dienst sein. Er zahlt nach § 19 PflBG für die gesamte Dauer eine angemessene Ausbildungsvergütung. Wer früh weiß, dass er in der Langzeitpflege bleiben will, legt dort den Vertiefungseinsatz und kann sich für den Abschluss Altenpflegerin oder Altenpfleger entscheiden.
Assistenz: bisher Landesrecht, ab 2027 bundesweit
Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer ist bisher Landesrecht und dauert in Vollzeit je nach Land ein bis zwei Jahre. Mit dem Pflegefachassistenzgesetz, das Bundestag und Bundesrat im Oktober 2025 beschlossen haben, ersetzt ab dem 1. Januar 2027 eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung die bisher 27 landesrechtlichen Ausbildungen. Sie dauert in Vollzeit 18 Monate, ist auch in Teilzeit möglich und wird vergütet. Eine bis dahin begonnene Landesausbildung kann bis Ende 2029 abgeschlossen werden.
Eine abgeschlossene Helfer- oder Assistenzausbildung, die den von den Ländern 2012 und 2013 beschlossenen Mindestanforderungen entspricht, wird nach § 12 PflBG mit einem Drittel auf die Fachkraftausbildung angerechnet. Der Schritt von der Assistenz zur Fachkraft wird dadurch kürzer.
Quereinstieg als Pflegehilfskraft
Pflegeheime können Menschen ohne Pflegeausbildung als Pflegehilfskraft beschäftigen und im Betrieb einarbeiten. Für sie gilt die unterste Stufe des Pflegemindestlohns. Wer merkt, dass die Arbeit mit alten Menschen passt, kann später in die Assistenz- oder Fachkraftausbildung wechseln. Mit einer abgeschlossenen, mindestens einjährigen Assistenzausbildung fällst du beim Mindestlohn in die Gruppe der qualifizierten Pflegehilfskräfte.
Teilzeit und berufsbegleitend
Die Fachkraftausbildung ist auch in Teilzeit möglich und dauert dann höchstens fünf Jahre. Das hilft Menschen, die neben Familie oder einer Stelle als Hilfskraft lernen. Sprich mit deinem Pflegeheim, ob es dich als Träger der praktischen Ausbildung übernimmt und wie es Schule und Dienstplan abstimmt.
Unterlagen und Bewerbung
Die Berufsbezeichnungen Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Altenpflegerin und Altenpfleger darf nur führen, wer eine Erlaubnis hat (§ 1 und § 58 PflBG). Sie setzt nach § 2 PflBG die bestandene staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die nötigen Deutschkenntnisse voraus. Leg deshalb Erlaubnisurkunde und Prüfungszeugnis bei, dazu Nachweise über Weiterbildungen etwa in Gerontopsychiatrie, Palliativversorgung oder Praxisanleitung.
- Frag nach der Größe des Wohnbereichs und danach, wie viele Fachkräfte pro Schicht eingeplant sind.
- Lass dir erklären, nach welchem Tarifvertrag oder welcher Entgeltregelung das Haus bezahlt.
- Kläre, wie Einarbeitung und Praxisanleitung organisiert sind, besonders beim Wechsel aus dem Krankenhaus.
- Sprich an, ob du einen festen Wohnbereich bekommst oder als Springer eingeplant bist.
- Frag, ob Nachtdienste als feste Nachtwache oder im Wechsel mit Tagdiensten geplant sind.